Kündigung

Kündigungen sind nur schriftlich und mit Originalunterschrift wirksam.

Kündigungsschutz                                                
Bei einer ordentlichen wie bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund haben, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate besteht. Bei Arbeitnehmern, die vor dem 01.01.2004 bereits angestellt waren, ist die Regelung etwas komplizierter.

Abfindung

Ein Arbeitsverhältnis kann auch im gegenseitigen Einverständnis durch einen Auflösungsvertrag aufgehoben werden. In der Regel erhält hierbei der Arbeitnehmer eine Abfindung. Hier ist zu beachten, dass Aufhebungsvereinbarungen ohne Kündigung oder gerichtliches Verfahren zu Nachteilen bei der Arbeitsagentur führen können, insbesondere zu einer Sperrzeit.

Hier finden Sie Informationen aus unseren Schwerpunktthemen. Wir geben Ihnen einen Überblick und klären Begriffe. Dies ersetzt aber keine anwaltliche Beratung.
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